Die arbeitsmedizinische Vorsorge für Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung richtet sich an Angestellte, die im Berufsalltag mit Erregern in Kontakt kommen, die Infektionserkrankungen auslösen können. Laut DGUV sind das Personen, die “Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischer Arbeiten mit humanpathogenen Organismen” ausüben. Zum Beispiel:
- Ärzte und Ärztinnen in allgemeinmedizinischen Praxen, Zahnarztpraxen, onkologischen Praxen, Dialysepraxen, gynäkologischen Praxen, internistischen Praxen u.a.
- Pflegefachkräfte in Kliniken, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Krankenhäusern, ambulanten Pflegediensten, Reha-Einrichtungen, Pflege- und Altenheimen u.a.
- Erzieher und Erzieherinnen in Kitas, Kindergärten, Kinderhäusern, Kinderkrippen, Tagesstätten, Einrichtungen für behinderte oder pflegebedürftige Kinder u.a.
Je nach individuellem Infektionsrisiko am Arbeitsplatz kann diese sogenannte G 42-Untersuchung als Angebots- oder Pflichtvorsorge durchgeführt werden.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge führen wir in unserer Praxis für Arbeitsmedizin in Tübingen gemäß Biostoffverordnung (BioStoffV), ArbMedVV sowie nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 42 “Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung” durch.
Dafür begrüßen wir Sie bei uns in einer entspannten Behandlungsatmosphäre, nehmen uns ausreichend Zeit für Sie und all Ihre gesundheitlichen Fragestellungen.
Hinweis: Seit Überarbeitung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) im Jahr 2013 richten sich Vorsorgen nicht länger nach den Grundsätzen der DGUV, sondern sind auf Basis der individuellen Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Unternehmens zu veranlassen. Deshalb entspricht die Bezeichnung von Vorsorgen mit den G-Nummern der DGUV nicht mehr den aktuellen rechtlichen Vorgaben. Zur raschen Orientierung verwenden wir hier dennoch den Begriff “G 42-Untersuchung” als Bezeichnung für die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung.