Arbeitsmedizinische Tauglichkeits-untersuchungen und Tests zur individuellen Eignung

Ihre Betriebsarzt-Praxis für Eignungsuntersuchungen und individuelle Gesundheitstests in Tübingen

Gesetzesgrundlagen für Eignungstests

Als erfahrene Praxis für Arbeitsmedizin führen wir verschiedene Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen gemäß Arbeitsrecht und § 7 DGUV Vorschrift 1 auf Basis der jeweiligen Gesetzesgrundlagen durch:

  • Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Feuerwehrdienstvorschrift “Atemschutz” (G 26.3, FwDV 7)
  • Binnenschifferpatentverordung (BinSchPatentV)
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
  • Sehfähigkeitsbescheinigung nach DIN EN ISO 9712 (ZfP)

Ebenfalls bieten wir medizinische Eignungstests nach individuellen Wünschen an, beispielsweise für Baustellenzugänge im Ausland oder Work-Visas. Denn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind berechtigt, für die angebotenen Arbeitsplätze individuelle gesundheitliche Anforderungsprofile zu erstellen und zu prüfen, ob Bewerberinnen und Bewerber diese Anforderungen erfüllen. Unsere medizinischen Untersuchungsergebnisse dienen sodann als wichtige Grundlage für die Personalentscheidungen des Unternehmens.

Beim Umgang mit unseren Patientinnen und Patienten ist uns der vertrauensvolle Kontakt besonders wichtig: Menschen sind für uns keine Nummern, sondern Individuen, die an den Arbeitsplatz oder an die Bewerbung oft große persönliche Hoffnungen geknüpft haben. Deshalb legen wir bei all unseren arbeitsmedizinischen Untersuchungen großen Wert auf einen freundlichen und verständnisvollen Umgang und Kommunikation auf Augenhöhe.

Tauglichkeits- und Eignungsuntersuchungen nach DGUV-Grundsätzen

Deutet die Gefährdungsbeurteilung eines Betriebs nach § 5 ArbSchG auf eine erhöhte Gefährdung bei bestimmten Tätigkeiten hin, dürfen Angestellte diese Tätigkeiten nur nach betriebsärztlich festgestellter Eignung übernehmen. 

In unserer Praxis für Arbeitsmedizin in Tübingen führen wir alle Untersuchungen durch, die für Angestellte oder Bewerber und Bewerberinnen im Einstellungsprozess nach den offiziellen BG-Grundsätzen sowie den DGUV-Grundsätzen für arbeitsmedizinische Untersuchungen anfallen können. Zum Beispiel:

  • G 25
    Tauglichkeitsuntersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
  • G 26.3
    Tauglichkeitsuntersuchung für das Tragen von Atemschutzgeräten
  • G 31
    Tauglichkeitsuntersuchung für Arbeiten mit Überdruck (Tauchtauglichkeitsuntersuchung)
  • G 41
    Tauglichkeitsuntersuchung für Arbeiten mit Absturzgefahr
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Sie wünschen sich für Ihr Unternehmen erfahrene Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, die für Sie individuelle Tauglichkeitsuntersuchungen vornehmen?

Das Team von Health Works ist für Sie in weiten Teilen Baden-Württembergs mit erfahrenen Arbeitsmedizinerinnen und -medizinern im Einsatz. Wir beraten Sie gern bei einem unverbindlichen Gespräch, wie wir Ihr Unternehmen im Einstellungsprozess mit unserer Expertise optimal unterstützen können.

Kontakt

Info für Unternehmen: Arbeitsablauf bei einer medizinischen Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchung

  1. Bevor wir in Ihrem Unternehmen mit Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchungen beginnen, beraten wir Sie zunächst detailliert zu den gesundheitlichen Anforderungen an den jeweiligen Arbeitsplätzen. Dabei orientieren wir uns am aktuellsten Stand arbeitsmedizinischen Wissens, an den Forderungen staatlicher Normen sowie an den Empfehlungen der Versicherungsträger. Auch unterstützen wir Sie dabei, die gesundheitlichen Anforderungen und Untersuchungsanlässe in arbeitsvertraglichen Regelungen zu verankern, um volle innerbetriebliche Transparenz zu garantieren.
  2. Nachdem uns ein konkreter Untersuchungsauftrag übergeben wurde, versichern wir uns anhand der Fragestellung, in welchem Rechtskreis diese verankert ist.
  3. Im nächsten Schritt führen wir die entsprechenden Untersuchungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin durch. Die Inhalte der Untersuchungen können vom Unternehmen selbst festgelegt werden, wobei wir Sie gern unterstützen. Die Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen können wahlweise direkt bei Ihnen im Betrieb stattfinden oder aber in unseren modernen Praxisräumen in Tübingen.
  4. Im Anschluss an die Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchung beraten wir die Person zu den Untersuchungsbefunden sowie zu möglichen Konsequenzen bezüglich der entsprechenden beruflichen Tätigkeit.
  5. Zum Abschluss übergeben wir die arbeitsmedizinische Bewertung an den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin - selbstverständlich unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht und der Privatsphäre der untersuchten Person.

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FAQ

Häufige Fragen zu Tauglichkeits- und Eignungsuntersuchungen

Was unterscheidet die Tauglichkeitsuntersuchung von der Vorsorgeuntersuchung?
Untersuchungen zur Eignung für bestimmte Tätigkeiten und Vorsorgeuntersuchungen für den jeweiligen Bereich sind sich inhaltlich oft sehr ähnlich. Dennoch gibt es einen wichtigen Unterschied: Tauglichkeitsuntersuchungen sind verpflichtend und die Rechtsfolge besteht, sofern gesundheitliche Bedenken vorliegen, darin, dass die entsprechende Tätigkeit von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht ausgeführt werden darf. Dafür ist eine rechtliche Begründung zur Fragestellung nötig, wie beispielsweise die Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Dagegen ist die Teilnahme an arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nur dann gesetzlich verpflichtend, wenn es sich um eine Pflichtvorsorge handelt.
Wo finden die Eignungsuntersuchungen statt?
Gern begrüßen wir unsere Patientinnen und Patienten für Eignungsuntersuchungen in unseren Praxisräumen in Tübingen. Alternativ führen wir diese auch direkt im Betrieb durch, beispielsweise in Reutlingen, Balingen, Rottweil, Ulm, Göppingen und Stuttgart.
Was ist bei einer Tauglichkeitsuntersuchung nicht erlaubt?
Bei Eignungs-, Tauglichkeits- und Einstellungsuntersuchungen ist es untersagt, die betroffene Person auf Drogen- oder Alkoholkonsum zu untersuchen. Auch HIV-Untersuchungen, genetische Untersuchungen und Schwangerschaftstests dürfen hierbei nicht angefordert werden. Ebenso unzulässig sind Fragen zu Vorerkrankungen, Krankheiten in der Familie und persönlichen Gewohnheiten, die nichts mit der beruflichen Tätigkeit zu tun haben.
Welche Informationen werden nach der betriebsärztlichen Eignungsuntersuchung an das Unternehmen weitergegeben?
Betriebsärzte und Betriebsärztinnen unterliegen der regulären ärztlichen Schweigepflicht. Entsprechend dürfen sie keine Untersuchungsergebnisse an dritte Personen, wie den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin, weitergeben, sondern lediglich darüber informieren, ob die Eignung für die entsprechende Tätigkeit gegeben ist oder nicht. Unterschieden wird hierbei in “tauglich”, “bedingt tauglich” und “nicht tauglich”.

Ihre Angestellten sind unsere oberste Priorität.
Wir bieten:

Arbeitsmedizinische Gesamtbetreuung
Grundbetreuung sowie betriebsspezifische und alternative Betreuung nach DGUV Vorschrift 2
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Präventivmedizin
Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge, Impfaktionen, Check-Ups sowie reisemedizinische Untersuchungen
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